Statuten des Schweizerischen Koordinationsausschusses für Biotechnologie SKB

Art. 1:
Unter dem Namen "Schweizerischer Koordinationsausschuss Biotechnologie SKB" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Sein Sitz befindet sich in Zürich.

Art. 2:
Der Verein bezweckt die Koordination der Interessen und der wissenschaftlichen Aktivitäten der verschiedenen in der Schweiz mit Fragen der Biotechnologie befassten Fachgesellschaften, Organisationen und Körperschaften aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.
Er unterstützt die nachhaltige Entwicklung des Biotechnologie-Sektors in der Schweiz; er ist dazu auch im Ausland aktiv.
Im Vordergrund stehen Aktivitäten zur Förderung von Ausbildung und Forschung im Bereiche der Biotechnologie, sowie deren Umsetzung in die Praxis.
Er setzt sich mittels Koordination der Öffentlichkeitsarbeit für ein rationales Verständnis der Biotechnologie in der Öffentlichkeit ein.

Art. 3:
Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die einer Fachgesellschaft, Organisation oder einer Körperschaft aus Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung angehören, welche sich mit Fragen der Biotechnologie befasst.
Folgende Fachgesellschaften, Organisationen und Körperschaften sind zurzeit vertreten: siehe Mitgliederliste.

Art. 4:
Der Verein ist Mitgliedsgesellschaft der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften SATW. Als solche ist er berechtigt, bei der SATW jährlich einmal auf Gesuchsbasis um Finanzierung von Projekten und Tagungen nachzusuchen.
Von den Mitgliedern werden keine finanziellen Jahresbeiträge erhoben. Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 5:
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Art. 6:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr sind alle Zuständigkeiten übertragen, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten einem anderen Organ zustehen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Weitere Sitzungen setzt der Vorsitzende nach Bedarf an.

Art. 7:
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er besorgt die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht zwingend der Mitglieder-versammlung obliegen.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 8:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 9:
Die Mitgliedschaft im Verein kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Ein Anteil aus einem allfälligen Vereinsvermögen steht dem austretenden Mitglied nicht zu.

Art. 10:
Eine Statutenänderung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 11:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einem Quorum von 3/4 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Genehmigt anlässlich der Mitgliederversammlung vom 02.11.2023